Wenn ein geliebter Mensch stirbt, steht man oftmals unter Schock und denkt an viele andere Dinge, als ausgerechnet an Versicherungsverträge. Sind allerdings Fristen im Spiel, gilt es kühlen Kopf zu bewahren, um beispielsweise das Anrecht auf Lebensversicherungen zu verlieren.
Vor kurzem erhielt ich den Anruf einer langjährigen Kundin, die mir mitteilte, dass ihr Vater gestorben sei und sie jetzt gar nicht wüsste, was mit den Versicherungsverträgen sei - die wären ja sicher alle mit dem Tod des Vaters beendet, oder?
Nun, das stimmt - aber nur zum Teil, denn es gibt Verträge, die auf den Erben übergehen, wo kein Sonderkündigungsrecht besteht, Auf der anderen Seite gibt es in der Tat Verträge, die mit dem Tod des Versicherungsnehmers enden.
Klar und einfach: Diese Verträge enden mit dem Tod
Recht einfach ist es bei der der Privaten Krankenversicherung: Hier endet der Vertrag mit dem Tod der versicherten Person. Gibt es mitversicherte Angehörige, müssen diese sich innerhalb von zwei Monaten entscheiden, ob sie den Vertrag übernehmen und weiterführen möchten. Gleiches gilt auch für die Unfallversicherung: Mt dem Tod des Versicherungsnehmers endet der Vertrag; mitversicherte Angehörige können diesen übernehmen und weiterführen.
Ähnliches Gilt auch bei der Privathaftpflichtversicherung: Einzelverträge enden mit dem Tod, handelt es sich um eine Familienversicherung, besteht für die Angehörigen bis zur nächsten Beitragsfälligkeit Versicherungsschutz. Bezahlt der Hinterbliebene weiter, wird er Versicherungsnehmer - diese Regelung gilt auch für Rechtsschutzversicherungen.
Diese Verträge werden "vererbt"
Die KFZ-Versicherung ist an das Fahrzeug gebunden und geht demnach, wie das Fahrzeug selber, an die Erben über. Es besteht also kein außerordentliches Kündigungsrecht. Ähnlich sieht es bei einer Wohngebäudeversicherung aus: Die Erben müssen den Vertrag übernehmen und können nur unter Einhaltung der üblichen Dreimonatsfrist kündigen. Die gleiche Regelung greift auch bei der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Einen Sonderfall stellt die Hausratversicherung da: Nach dem Tod des Versicherungsnehmers gilt der Versicherungsschutz noch maximal zwei Monate. Der Vertrag läuft nur weiter, wenn der Erbe die Wohnung übernimmt.
Regelung bei der Lebensversicherung
Etwas komplexer ist es bei Lebens- oder Rentenversicherungen: Ist der Verstorbene versicherte Person gewesen, erlischt der Vertrag und die vereinbarte Versicherungssumme wird an die vorher vereinbarten Bezugsberechtigten ausgezahlt. War der Verstorbene nur Versicherungsnehmer und nicht versicherte Person, geht der Vertrag auf eine bei Vertragsabschluss bestimmte Person über. Wurde niemand bestimmt, geht der Vertrag auf die Erben über. Im übrigen sollte der Tod der versicherten Persons schnellstmöglichen erfolgen - unter Vorlage des Original-Versicherungsscheines, einer Sterbeurkunde und dem Zeugnis über die Todesursache.
Wichtig: Fristen einhalten
Oftmals muss der Tod einer versicherten Person innerhalb einer bestimmten Frist, oftmals zwischen 24 und 72 Stunden gemeldet werden. Hier langt eine E-Mail oder ein Fax. Es gibt auch Versicherer, die in ihren Bedingungswerken keine Frist explizit erwähnen. Trotzdem sollte man nicht all zulange zögern , im Zweifelsfall kann es passieren, dass die Todesfallsumme nicht ausgezahlt wird.
Fazit: Der Tod des Versicherungsnehmer muss in jedem Fall dem Versicherungsunternehmen mitgeteilt werden - zum einen, um Ansprüche geltend zu machen, zum anderen, um den Vertrag auf die Erben umschreiben zu lassen und um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Manche Verträge enden mit dem Tod, andere laufen weiter und müssen sogar von den Erben übernommen werden. Ein Sonderkündigungsrecht besteht in den wenigsten Fällen.