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Welche Auswirkung eine vergessene Bezugsrechtsänderung in der Lebensversicherung haben kann...

Policenschreck - Thomas Renker - Versicherungsmakler in Rüsselsheim und Umgebung - Wir befreien Sie von unnützen Versicherungspolicen?
Bild: Adobe Stock/ Jakub Jirsák

 

Trotz aller negativen Schlagzeilen und Unkenrufen ist die Lebensversicherung immer noch ein beliebter Teil der privaten Altersvorsorge; solche Verträge finden sich noch zahlreich in den Versicherungsordnern der Deutschen.

 

Eine Lebensversicherung kennt zwei Möglichkeiten der Kapitalauszahlung: Den Erlebensfall; hier bekommt der versicherte Kunde sein Geld ausgezahlt - und den Todesfall. Hier bekommen die Bezugsberechtigten die Kapitalleistung. Wer dieser Bezugsberechtigte ist, wird in der Regel bei Vertragsabschluss festgelegt. Oftmals wird der Name der betreffenden Person genannt. Alternativ wird auch gerne der "Ehegatte" als bezugsberechtigte Person genannt. 

 

Aus dem Auge aus dem Sinn

 

Welche Probleme können nun hierbei auftreten? Der Antrag ist schnell aufgenommen, die Police kommt zügig und über die Jahre vergisst man den Vertrag, bzw. was vor vielen Jahren vereinbart wurde.Die Lebenssituation kann sich in so langer Zeit natürlich ändern. Oft kommt es vor, dass wenn man sich scheiden lässt, einfach vergisst, das der jetzige Ex-Partner noch als Bezugsberechtigter der Lebensversicherung gilt. Im Todesfall bekommt dann dieser die Versicherungsleistung ausgezahlt und in keinem Fall die Erben, wie man vielleicht leichtgläubig denken könnte... Ebenso kann folgendes passieren: Um nicht in die eben geschilderte Situation zu kommen, gibt man die Bezeichnung "Ehegatte" an und denkt, man wäre auf der sicheren Seite. Ist man aber nicht, denn wenn es zu tatsächlich zum Tod der versicherten Person kommt, und zum einen man mit dem Ehegatten nicht mehr zusammenlebt, allerdings noch verheiratet ist, bekommt dieser immer noch das Geld ausgezahlt. 

 

 

Nach Scheidung wieder Heirat: Wer ist denn nun der bezugsberechtigte Ehegatte?

 

Interessant wird es, wenn der Versicherungsnehmer sich von seinem ersten Ehegatten scheiden lässt und danach wieder heiratet. Wer glaubt, dass im Todesfall der aktuelle Ehegatte das Geld ausgezahlt bekommt, irrt: Der Bundesgerichtshof hat 2007 entschieden, dass der Ehegatte zum Zeitpunkt der Einräumung des Bezugsrechts gemeint war (vgl. BGH Urteil vom 14. Februar 2007 – Az.: IV ZR 150/05). Der "jetzige" Ehegatte geht also leer aus.

 

Fazit: Ändern sich grundlegende Dinge an Ihrer Lebenssituation, müssen im Falle der Bezugsberechtigung bei Lebens- oder Rentenversicherungen selber tätig werden: Sie müssen aktiv den Versicherer anschreiben und einen neuen Bezugsberechtigten benennen; am besten namentlich, um nicht in eine solche Situation wie im letzt genannten Beispiel zu kommen.