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Riester-Verbot für Versicherte von berufsständischen Versorgungswerken

Die Riester-Rente beinhaltet einige Fallstricke. Denn nicht jeder, der die staatlich geförderte Rente abschliessen möchte, kann dies auch.

 

Neben Selbstständigen, die nur über Umwege riestern können (hat der Ehepartner einen Riestervertrag, darf der andere Ehepartner ebenfalls einen Riester-Vertrag abschliessen und erhält die  Förderung) , trifft dies auch auf Menschen zu, die einem Beruf                    (kammerfähige Berufe ) nachgehen, bei dem eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk vorgegeben ist. Dies trifft u.a. auf Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten, Notare zu. 

 

Zwar keine Riester-Förderung, dennoch profitieren

 

Auch wenn der Staat nicht möchte, dass Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungswerken von der staatlichen Förderung ( Zulagen und Steuervorteil ) profitieren, kann es für die Angehörigen dieser Berufsgruppen sich trotzdem lohnen, einen Riester-Vertrag abzuschliessen.

 

Riester-Fondssparpläne: Von der Abgeltungssteuer befreit

 

 

Je nach persönlicher Situation kann es dennoch lohnenswert sein, einen (ungeförderten) Riester-Fondssparplan abzuschliessen, denn diese sind - im Gegensatz zu "normalen" Fondssparplänen - von der Abgeltungssteuer befreit. Während ein geförderter Riester-Vertrag im Alter voll besteuert wird, wird ein umgeförderter Riester-Vertrag wie eine ganz normale Renten- bzw. Lebensversicherung behandelt: Hier wird bei Rentenbeginn nur der Ertragsanteil versteuert; allerdings muss der Vertrag mindestens 12 Jahre lang bestanden haben. Beispiel: Gehen Sie mit 65 in Rente, müssen Sie lediglich 18% der Auszahlung versteuern.

 

Fazit: Ein Riestervertrag kann sich auch ohne die staatliche Förderung rechnen, da Riester-Fondssparpläne von der Abgeltungssteuer befreit sind und im Alter nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden.

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