Unterhält man sich mit Kunden, wissen sehr viele angeblich sehr gut über Versicherungen Bescheid. Allerdings trifft man dabei sehr oft auch auf Halbwissen und Irrtümer, die für den Kunden den unter Umständen sehr teuer werden können. Einen Überblick - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - gebe ich hier:
Platz 10: ich brauche keine Pflegezusatzversicherung- Pflegezusatzversicherung - die gesetzliche Pflegeversicherung langt vollkommen aus.
Wie so oft langt die gesetzliche Pflegeabsicherung natürlich nicht aus. Pauschal gesagt, wird nämlich nur knapp die Hälfte der Kosten übernommen (abhängig von Pflegegrad, Wohnort, Pflegebedürftigkeit, Heimunterbringung, usw.). Insbesondere bei einer Unterbringung im Pflegeheim können hier monatlich vierstellige Zusatzkosten auflaufen, die privat bezahlt werden müssen. Eine Pflegezusatzversicherung kann hier helfen.
Platz 9: Eltern haften für Ihre Kinder - Die Privathaftpflichtversicherung zahlt!
Ein Klassiker ist das Schild "Eltern haften für Ihre Kinder", welches gerne an Baustellen aufgestellt ist. Vielmehr gilt: Eltern haften nur, wenn Sie die Aufsichtspflicht verletzt haben. Und auch nur bei einer Aufsichtspflichtverletzung zahlt die Haftpflichtversicherung.
Dazu kommt: Kinder bis 7 Jahre gelten als nicht deliktfähig; das bedeutet, diese Kinder sind für diese Schäden nicht haftbar zu machen. Genau genommen müssen Schäden durch deliktsunfähige Kinder nicht ersetzt werden, demzufolge zahlen hier auch die Haftpflichtversicherungen nicht. Allerdings kann eine Zusatzklausel miteingeschlossen werden, so dass auch bei Schäden gezahlt wird, die deliktsunfähige Kindern verursachen.
Platz 8: Mit Flip-Flops am Steuer: Bei Unfall zahlt die KFZ-Haftpflichtversicherung nicht
Auch seit Jahren geistert dieses Thema durch die Medien: KFZ-Haftpflichtversicherungen zahlen nicht, wenn der Unfallverursacher Flip-Flops getragen hat. Auch dies ist falsch, denn die KFZ-Haftpflicht zahlt immer, sie kann sich aber das Geld vom Verursacher zurückholen; je nachdem, ob der Unfallverursacher grob fahrlässig gehandelt hat und das Tragen der Flip-Flops ursächlich für den Unfall war. Tipp: Wählen Sie eine KFZ-Versicheurng, die auch grobe Fahrlässigkeit miteinschliesst.
Platz 7: Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt auch im Ausland
Tatsächlich zahlt die gesetzliche Krankenversicherung auch im Ausland,aber nur in Europa und Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Dazu werden aber Kosten nur in der Höhe übernommen, wie sie auch in Deutschland angefallen wären. Das bedeutet, das man im schlimmsten Fall tatsächlich auf einem Berg Krankheitskosten sitzen bleiben kann. Interessant wird es auch bei einem besuch des Schiffsarztes während einer Kreuzfahrt. Auch hier zahlt die GKV nicht alles; in manchen Fällen sogar gar nichts. Näheres dazu in diesem Blogbeitrag. Die einfachste Lösung: Schliessen Sie eine Auslandsreisekrankenversicherung ab.
Platz 6: Über die Hausratversicherung ist mein Fahrrad ausreichend versichert.
Richtig ist: Über eine Hausratversicherung ist Ihr Drahtesel nur versichert, wenn es durch einen Brand zerstört oder aus einem verschlossenen Raum gestohlen wird (der Einbruchsspuren aufweist) oder wenn es in Benutzung ist ( Diebstahl des abgeschlossenen Fahrrades vor dem Kino). Beschädigungen oder Verlust von Zubehör ist in der Regel nicht versichert. Haben Sie ein besonders hochwertiges Fahrrad, sollten Sie über eine spezielle Fahrradversicherung nachdenken.
Platz 5: Nach einem Unfall bekomme ich in jedem Fall von meiner Unfallversicherung Geld
Leider falsch, den Sie bekommen von Ihrer Unfallversicherung nur Geld, wenn Sie einen gesundheitlichen Folgeschaden durch den Unfall davongetragen haben. Dazu muss die Verletzung auch durch einen Unfall, wie ihn die Bedingungen vorsehen, erfolgt sein: Der Versicherte muss einem plötzliches Ereignis, das von aussen auf den Körper eingewirkt hat, ausgesetzt worden sein. Ein Meniskusriss beim Sport fällt demzufolge beispielsweise nicht darunter. Die Entschädigung erfolgt dann nach der dem Tarif zugrunde liegenden Gliedertaxe.
Platz 4: Nach Abschluss des Versicherungsvertrages habe ich sofort Versicherungsschutz
Auch das ist natürlich nicht richtig: Es gibt einige Versicherungssparten, bei denen Sie nach Beginn des Vertrages sogenannte Wartezeiten haben: Besonders häufig kommt dies in der privaten Kranken- und Krankenzusatzversicherung vor. Die allgemeine Wartezeit in der PKV beträgt 3 Monate, die besondere Wartezeit ( z.B. für Zahnersatz) hingegen sogar 8 Monate. Allerdings entfallen diese bei Unfall und bei Nachweis einer Vorversicherung. Genaueres verrät Ihnen dazu der Blick in Ihre Unterlagen. Übrigens: Auch bei einigen Rechtsschutzversicherungen gibt es Wartezeiten; z.B. beträgt die Wartezeit beim Arbeitsrechtsschutz drei Monate...
Platz 3: Den Schaden durch die Überflutung im Keller zahlt die Hausratversicherung
Achtung, beliebter Irrglaube: Die Hausratversicherung zahlt nur bei Wasserschäden durch Leitungswasser ( Ausnahme: Aquarien und Wasserbetten). Kommt das Wasser aus der Kanalisation bzw. handelt es sich um Regenwasser, das nicht abfliessen kann, benötigt man eine Elementarschadenversicherung.
Platz 2: Die private Krankenversicherung ist zu teuer? Dann wechsel ich halt...
Kann man so machen, trotzdem sollte jeder Wechsel gut überlegt sein: Zum einen geht ein Teil der von ihnen angesparten Alterungsrückstellungen verloren, zum anderen haben Sie einen Nachteil durch das höhere Eintrittsalter und die neue Gesundheitsprüfung. Lassen Sie sich zuerst ein Angebot von Ihrer bisherigen PKV machen; oft kann schon durch einen Tarifwechsel geholfen werden; ohne Verlust der Alterungsrückstellungen.
Platz 1: Die Haftpflichtversicherung ersetzt immer den Neuwert
Auch das ist ein langjähriger Evergreen unter den Irrtümern: Die Privathaftpflichtversicherung ersetzt immer nur den Zeitwert. Man bekommt vom Versicherer also nur den Wert erstattet, den der beschädigte Gegenstand aktuell wert ist. Insbesondere bei elektronischen Geräten kann dieser Wert deutlich unter dem Neuanschaffungspreis liegen. Insbesondere bei Smartphones und Fernseher fällt dies auf: So bekommt man für das beschädigte iPhone 5 natürlich nicht den Neuwert von 800 € (Neukauf 2012), sondern 130 € ( Schaden 2017).