Seid Ihr schon einmal umgezogen? Wenn ja, seid Ihr nicht alleine, denn durchschnittlich ziehen die Deutschen 4-5mal im Leben um. Und da man ja im Laufe der Zeit viele Sachen anhäuft, müssen auch viele Kartons und Einrichtungsgegenstände geschleppt werden. Über Hilfe von Freunden und Bekannten ist man da mehr als froh. Doch was passiert, wenn man den teuren Flachbild-Fernseher fallen lässt? Zahlt die Versicherung und wenn ja welche?
Der Schreck und der Ärger ist groß, wenn beim Umzug etwas kaputt geht. Doch wer haftet für den Fall, dass ein befreundeter Umzugshelfer einen Schaden anrichtet?
Gefälligkeitsschaden - keine Haftung
Laut Gesetzgebung besteht bei einem sogenannten Gefälligkeitsschaden kein Haftungsanspruch. Sprich: Lässt der Kumpel beim Umzug den Fernseher fallen, hast Du Pech gehabt - der Schaden muss Dir NICHT ersetzt werden. Die Begründung: Wenn man jemanden ohne Entlohnung einen Gefallen tut, widerspricht es dem menschlichen Empfinden, dass dabei auch das Haftungsrisiko für einen möglichen Schaden getragen werden soll.
Gefälligkeitsschaden - in guten Privathaftpflichttarifen eingeschlossen
Da laut Gesetzgebung keine Haftung besteht, sind Gefälligkeitsschäden in der Privathaftpflicht üblicherweise nicht miteingeschlossen. Man hat aber die Möglichkeit, einen höhenwertigen Tarif mit mehr Leistungen zu wählen - dort sind Gefälligkeitsschäden inkludiert. Es lohnt sich also, nicht immer die billige Basisvariante zu wählen - Leistung kostet nun mal Geld.
Fazit: Gefälligkeitsschäden sind in Basistarifen der Privathaftpflichtversicherungen oft nicht eingeschlossen. Wer auf Nummer sicher gehen will, wählt einen Tarif mit guten - sehr guten Leistungen, um sich später Ärger zu ersparen.