Das ist schnell passiert: Beim Putzen die Möbel verrutscht um besser dran zu kommen und schon ist ein riesiger Kratzer im Parkett der Mietwohnung. Gut, wer jetzt eine Privathaftpflichtversicherung hat, die Mietsachschäden abdeckt...
Mietsachschäden sind Schäden an gemieteten Gebäuden und Wohnungen. gemietete Einrichtungsgegenstände können auch zum Versicherungsumfang zählen.
Mietsachschäden kommen oft an Fußböden, Wänden oder Türen. Allerdings muss man beachten, dass Schäden, die durch normalen Verschleiß entstehen, kein Mietsachschaden und demnach auch kein Fall für die Versicherung ist. Beispiele für Mietsachschäden sind gesprungene Waschbecken (Gegenstand hineingefallen), Kratzer an Türen oder dem Bodenbelag oder auch Flüssigkeitsschäden.
kein Mietsachschaden: normaler Verschleiß
Schäden, die durch normalen Verschleiss entstanden sind, stellen keinen Mietsachschaden da und werden demnach auch nicht von der Haftpflichtversicherung übernommen. Dies können beispielsweise Defekte an der Heizungsanlage, Gas- und Elektrogeräten sein. Ebenfalls kein Mietsachschaden stellt ein Schimmelbefall da. Darüber hinaus sind Schäden, die durch eine zu hohe Beanspruchung als auch vorsätzlich herbeigeführte Schäden nicht versichert.
Glas kein Fall für die Haftpflichtversicherung
Schwer zu verstehen, aber Fakt: Glasschäden, beispielsweise ein kaputtes Fenster, werden nicht von der Privathaftpflichtversicherung gezahlt. Hierfür sollte man über die Hausratversicherung den Baustein "Glas" eingeschlossen haben; dann ist ein kaputtes Fensterglas kein Problem.
Ähnliches gilt, wenn der eigene Hund einen Mietsachschaden verursacht hat: Hierfür ist die Hundehalterhaftpflichtversicherung zuständig - achtet aber darauf, dass Mietsachschäden Bestandteil des Vertrages sind.
Mietsachschaden dem Vermieter mitteilen
Mietsachschäden müssen dem Vermieter mitgeteilt werden. Wird vom Mieter dies unterlassen, wird der Mieter schadenersatzpflichtig.