Neben den "normalen" Mitgliedstarifen gibt es bei vielen gesetzlichen Krankenkasse auch sogenannte "Wahltarife". Sie unterscheiden sich von den normalen Tarifen dadurch, dass sie beispielsweise einen Selbstbehalt, eine Beitragsrückerstattung oder andere Regelungen haben, die man sonst nur aus der privaten Krankenversicherung kennt. Was es für Wahltarife gibt und worauf man achten muss, erfahrt Ihr in diesem Blogbeitrag.
Wahltarife sind spezielle Angebote der Krankenkassen an ihre Mitglieder. Wie diese Angebote aussehen, kann jede Kasse selber entscheiden. Folgende Varianten von Wahltarifen sind möglich:
Alternative Medizin
Gegen einen zusätzlichen Beitrag erstattet die Krankenkasse Kosten für homöopathische Arzneimittel. Ausgenommen sind hierbei die Behandlungen - egal ob Heilpraktiker oder Homöopath. Allerdings gibt es mittlerweile auch viele Krankenkassen, die solche Leistungen in ihren Katalog aufgenommen haben - ganz ohne Wahltarif.
Beitragsrückerstattung
Man kennt es aus der privaten Krankenversicherung: Die Beitragsrückerstattung. Wenn man im Versicherungsjahr keine Leistungen in Anspruch nimmt, bekommt man einen Teil des Jahresbeitrages zurück; in der GKV ist es maximal ein Monatsbeitrag. Vorsorgeuntersuchungen können aber durchgeführt werden, ohne die Beitragsrückerstattung zu gefährden. Achtung: Bei manchen Tarifen darf auch kein familienversichertes Mitglied zum Arzt gehen, da sonst die Beitragsrückerstattung gefährdet wird. Somit kommen solche Tarife nur für Alleinstehende attraktiv.
Kostenerstattung
Gegen einen Zuschlag können Versicherte auch privatärztlich behandelt werden (Abrechnung nach GOÄ). Das bedeutet, dass man nach der Behandlung eine Rechnung vom Arzt erhält, die man selber zahlen muss. Diese Rechnung reicht man bei der Krankenkasse ein - dieses gilt auch für die Abrechnung von Medikamenten. Ärzte können hier höher abrechnen und für den Versicherten besteht so die Möglichkeit, schneller an einen Termin zu kommen.
Krankengeld für Selbstständige
Wer als Selbstständiger freiwillig in der GKV versichert ist, hat kein Anspruch auf Krankengeld. Zahlt man den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 %, ist das Krankengeld mitversichert - allerdings erst nach sechs Wochen Krankheit - das macht für viele Selbstständige wenig Sinn. Aus diesem Grund gibt es Wahltarife, wo das Krankengeld schon früher gezahlt wird. Allerdings haben diese Tarife in der Regel eine Laufzeit von drei Jahren ohne Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung oder Erhebung eines Zusatzbeitrages.
Selbstbehalt
Auch den Selbstbehalt kennt man aus der privaten Krankenversicherung: Der Versicherte zahlt einen bestimmten Teil seiner Behandlungskosten selbst. Als Gegenleistung erhält der Versicherte von der Krankenkasse eine Prämie. Selbstbehalt und Prämie sind nach Einkommen gestaffelt . Auch hier sind Vorsorgeuntersuchung "erlaubt", diese werden nicht auf den Selbstbehalt angerechnet.
Für alle Wahltarife gilt: Man hat eine Mindesvertragslaufzeit von einem Jahr ( Wahltarife Selbstbehalt/Krankengeld für Selbstständige drei Jahre). Ausnahmen: Die Kasse führt einen Zusatzbeitrag ein oder erhöht ihn. Dies gilt nicht für den Wahltarif mit den Leistungen "Krankengeld für Selbstständige".