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Corona: Auswirkungen von Kurzarbeit auf die Betriebsrente

Eine Folge der Corona-Krise ist, dass viele Unternehmen ihre Angestellten in Kurzarbeit schicken mussten - teilweise sogar in Kurzarbeit 0 was bedeutet, dass sie komplett zu Hause bleiben können bei maximal 65% des gewohnten Lohns. Welche Auswirkungen dies auf die Betriebsrenten hat, lest Ihr in diesem Blogbeitrag.

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Ich bin in Kurzarbeit. Sinkt meine Betriebsrente ?

 

Das ist wahrscheinlich. Entfällt wegen Kurzarbeit 0 der Arbeitslohn komplett, werden auch keine Beiträge mehr für die Direktversicherung bzw. die bAV abgeführt. Dies gilt zumindest, wenn vorher keine andere Regelung getroffen wurde oder der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld aufstockt. Wird die Arbeitszeit nur reduziert, reduziert sich auch der Beitrag zur Direktversicherung.

 

Zahlst Du die Beiträge für die Direktversicherung selber durch eine sogenannte Entgeltumwandlung, bedeutet Kurzarbeit 0, dass kein Lohn gezahlt wird und somit auch keine Entgeltumwandlung stattfindet - das Kurzarbeitergeld ist kein Entgelt. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Beiträge selber privat zu zahlen. Ob das aber in dieser Situation so sinnvoll ist, sei mal dahingestellt.

 

Kann man den Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung absenken ?

 

Das ist möglich, allerdings muss dazu die anfangs gemachte Entgeltumwandlungsvereinabrung mit dem Arbeitgeber geändert werden. Allerdings sollte man dies mit dem entsprechenden Versicherungsunternehmen besprechen, welche Möglichkeiten sinnvoll sind - auch um keine Fristen zu verletzen.

 

Job durch Corona-Krise verloren: Was passiert mit dem bAV-Vertrag ?

 

Wurden die Beiträge zur bAV vom Arbeitnehmer komplett selber getragen, bleibt der Anspruch auf das Kapital in jedem Fall bestehen (sofortige Unverfallbarkeit ). Solche Verträge können auch dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb privat weitergeführt werden.

Wurden die Beiträge zur baV vom Arbeitgeber getragen, bleibt der Anspruch auf die Leistung des Vertrages bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis beim Ausscheiden mindestens drei Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt mindestens 21 Jahre alt war.

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