In einem der letzten Blogartikel hatte ich ja darüber geschrieben, dass einige Interessierte, die eine Corona-Infektion durchlitten hatten, Probleme hatten, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschliessen. An diesen Beitrag knüpfe ich heute an:
Wer wegen Covid-19 und Folgen berufsunfähig wird, kann mit Leistungen seiner Berufsunfähigkeitsversicherung rechnen. Auch bei einer Covid-Erkrankungen gelten die normalen Regeln der Leistungsprüfung: Ist der Versicherte berufsunfähig (=der Beruf kann nur zu maximal 50% ausgeübt werden), wird die vereinbarte Leistung ausgezahlt - auch dann, wenn die Corona-Erkrankung die Ursache für die Berufsunfähigkeit darstellt.
Diese Meldung des GDV (Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft) überrascht mich jetzt nicht und ist auch keine Sensation, sondern ist nur eine Klarstellung, da es im Bezug zu Corona und Versicherungen in den letzten Monaten einige Unklarheiten gab.
Keine besonderen Regeln bei der Gesundheitsprüfung
Darüber hinaus weist der GDV darauf hin, dass bei einer Coronaerkrankung die normalen Regeln der Antragsprüfung gelten: Eine Berufsunfähigkeitsversicheurng kann dann abgeschlossen werden, wenn eine vorangegangene Krankheit vollständig ausgeholt ist und sich auch aus der Behandlung der Krankheit keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit ergaben haben.
Hat ein Corona-Infizierter nach Abklingen der Infektion hingegen noch unter gesundheitlichen Einschränkungen zu leiden, kann der Versicherer prüfen, ob eine Annahme mit Risikozuschlag - also eine höhere Prämie - notwendig ist oder der Versicherungsschutz eingeschränkt (Leistungsauschluss) werden muss.
Meine Meinung:
Eine klare Aussage des GDV zu der Thematik. Ob sich aber alle Versicherungen auch daran halten, werden erst die nächsten Wochen und Monate zeigen. Ich werde das genauer beobachten.
Policenschreck-VLOG: SO geht Versicherung !