Die Bilder haben wir alle schon mal gesehen: Nach einem Sturm liegt ein Baum auf einem Auto und hat dieses schwer beschädigt. Doch wer haftet in diesem Fall ? Der Eigentümer der Baumes, beispielsweise die Gemeinde, wenn der Baum auf öffentlichen Grund steht ?
Städte und Gemeinden müssen die auf ihren Flächen stehenden Bäume einmal jährlich in Augenschein nehmen und prüfen, ob von dem Baum eine Gefahr für den Straßenverkehr ausgeht. Um dieser Pflicht nachzukommen langt es, wenn der Behörde die Bäume auf Sicht nach trockenem Laub, dürren Ästen oder Beschädigungen hin in Augenschein nimmt- Fällt so ein Baum um und tatsächlich auf ein Auto, muss im Schadensfall die Gemeinde belegen, dass diese Sichtprüfung auch durchgeführt wurde. In der Regel wird dies auch gemacht was im Schadensfall bedeutet, dass der KFZ-Eigentümer diesen Schaden zu tragen hat, bzw. dessen Vollkasko-Versicherung.
Ähnlich ist es, wenn der Baum von Privatgrund auf ein Fahrzeug fällt: Erfüllt der Eigentümer des Grundstückes seine Sorgfaltspflicht, kann er für Schäden, die herabfallende Äste oder ein umgestürzter Baum verursachen, nicht haftbar gemacht werden.
Die Privathaftpflicht bzw. Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht leistet erst, wenn der Grundstückseigentümer schuldhaft dieser Pflicht nicht nachkommt und es zu einem Schaden kommt.