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Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Für einige Leistungen der  Gesetzlichen Krankenversicherung muss der Versicherte eine Zuzahlung leisten. In der Übersicht findet Ihr die Leistungen und die entsprechenden Zuzahlungshöhen.

 

 

Leistung Zuzahlungsregelung Ausnahme
 Apotheke Auf Quittungen und Rezeptgebühren muss der Name des Patienten angegeben sein; sonst keine Annahme durch die Krankenkasse  
Arznei-/Verbandmittel

Verschreibungspflichtige Arznei: 10 % des Preises, mindestens 5 Euro -- höchstens 10 Euro pro Packung 

Nicht verschreibungspflichtige Medikamente zahlt die Kassen nicht.

Arznei zur Erhöhung der Lebensqualität wie Viagra oder zur Raucherentwöhnung werden generell nicht bezahlt
Empfängnisverhütung 10% der Kosten, mind. 5 Euro je Packung - maximal 10 Euro

ab dem 20. Lebensjahr keine Übernahme der Kosten 

Haushaltshilfe 10% der täglichen Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro für jeden Tag, an dem die Hilfe in Anspruch genommen wurde  
Häusliche Krankenpflege 10% der Kosten für höchstens 28 Tage sowie 10 Euro pro Verordnung  
Heilmittel (z.B. Massagen) 10% der Kosten sowie 10 Euro pro Verordnung  
Hilfsmittel (z.B. Hörgerät) 10% der Kosten, mindestens 5 Euro - höchstens 10 Euro je Hilfsmittel. Achtung: Dies bezieht sich nur auf die Kosten, die die Kasse erstattet - nicht auf die Differenz zwischen erstattungsfähigem und tatsächlichen Preis des Hilfsmittel Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind wie Ernährungssonden oder Windeln bei Inkontinenz. Hier gilt: Zuzahlung von 10% der Packung, maximal 10 Euro pro Monat

Krankenhaus -

stationär

10 Euro pro Tag für max. 28 Tage im Jahr  

Krankengeld

Arbeitnehmer: max. 78 Wochen wegen derselben Erkrankung innerhalb von drei Jahren - In den ersten sechs Wochen: Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber Krankengeld: ca. 70% vom Brutto bzw. 90 % vom Netz Gesetzlich versicherte Selbstständige haben verschiedene Möglichkeiten, das Krankengeld abzusichern.

Rehabilitation: stationär/ambulant

10 Euro pro Tag für die gesamte Dauer - bei Anschluss-Heilbehandlung begrenzt auf 28 Tage  

Soziotherapie

10 % der täglichen Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Behandlungstag  

Zahnersatz

Festzuschüsse - siehe hier  

Belege aufheben und sammeln

 

Wer in einem Jahr mehr als zwei Prozent eines Familienbruttoeinkommens für Gesundheitskosten ausgibt, kann sich von der Zuzahlungspflicht befreien lassen. Aus diesem Grund sollte man Belege von Apotheken, Gesundheitsdienstleistern und Krankenhäusern aufheben. Hinweis an dieser Stelle: Viele Krankenkasse bieten einen Zuzahlungsrechner an, damit Ihr selber prüfen könnt, ob Ihr Euch von der Zuzahlungspflicht befreien lassen könnt. Unter diesem Link findet Ihr den Zuzahlungsrechner der Barmer

 

Chronisch Kranke

 

Als Chronisch Kranker zahlt man nur maximal 1% des jährlichen Bruttoeinkommens als Zuzahlung. Auch hier sollte man die Belege sammeln, da man sich als chronisch Kranker ebenfalls von der Zuzüahungspflicht befreien lassen kann. Allerdings sollte man sich therapiegerecht verhalten.

Als chronisch krank gilt man, wenn man wegen einer Krankheit dauerhaft medizinisch versorgt werden muss (mindestens 1x pro Quartal wegen derselben Erkrankung in Behandlung)

 

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