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Die Krankenversicherung der Rentner

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist eine Pflichtversicherung für Rentner, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) beziehen.   Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Altersrente, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Hinterbliebenenrente handelt.   Mitglieder der KVdR sind automatisch auch in der Pflegeversicherung der Rentner (PVdR) versichert. 

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Um Mitglied in der KVdR zu werden, müssen Rentner in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu mindestens 90 % in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sein.   Dies kann als Pflichtmitglied, freiwilliges Mitglied oder im Rahmen der Familienversicherung geschehen.   Wird diese 90-Prozent-Grenze nicht erreicht, kann eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beantragt werden.

Die Beitragsbemessungsgrundlage für die KVdR bildet die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie vergleichbare Einkünfte wie Versorgungsbezüge.   Der Beitragssatz zur KVdR beträgt derzeit 14,6 % plus einen Sonderbeitrag von 1,7 %, der zwischen Rentner und Rententräger aufgeteilt wird.   Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt seit Juli 2023 3,40 % zzgl.   0,6 % für Kinderlose.  

Leistungen aus privat abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen sind für Mitglieder der KVdR beitragsfrei.   Hingegen sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig.   Seit dem 01. Januar 2024 gilt ein Freibetrag von 176,75 € monatlich für Betriebsrenten.   Kapitalleistungen aus Direktversicherungen werden über einen Zeitraum von 10 Jahren verbeitragt. 

ie KVdR greift nicht, wenn andere gesetzliche Vorschriften Vorrang haben, z.   B. bei einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit.  Auch Beamte und Angestellte mit Einkünften oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze sind nicht in der KVdR versichert.

 

Wer ist Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner ?

Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) werden Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu mindestens 90 % in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren.   Dabei spielt es keine Rolle, ob sie als Pflichtmitglied, freiwilliges Mitglied oder im Rahmen der Familienversicherung versichert waren.   Wenn die 90-Prozent-Grenze nicht erreicht wird, kann eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beantragt werden, sofern direkt vorher eine gesetzliche Versicherung bestand. 

Als Rentner sind diejenigen freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die:

 

a) in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens nicht zu mindestens 90 % Mitglied (unabhängig ob freiwillig oder Pflichtmitglied) einer gesetzlichen Krankenkasse waren und

 

b) keinen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, wie z.   B. Beamte oder Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke. 

 


Wie setzt sich der Beitrag für die Krankenversicherung der Rentner zusammen ?

Die Beitragsleistung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversicherung der Rentner (PVdR) setzt sich wie folgt zusammen:

 

KVdR

  • Der Beitragssatz zur KVdR beträgt 14,6 % des Einkommens. 
  • Zusätzlich gibt es einen gesetzlichen Sonderbeitrag von 1,7 %, der zwischen Rentner und Rententräger aufgeteilt wird, sodass beide jeweils 8,15 % der Beitragslast tragen. 

PVdR:

  • Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt seit Juli 2023 3,40 %. 
  • Für kinderlose Rentner kommt ein Zuschlag von 0,6 % hinzu.  Der Eigenanteil eines kinderlosen Rentners an seinen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen beträgt somit rund 11 % der Rentenleistung.
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Wann hat man keinen Anspruch die Krankenversicherung der Rentner ?

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) kommt nicht zum Tragen, wenn andere gesetzliche Vorschriften zu beachten sind, wie z.  B. bei:

  • Ausübung einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung 
  • Ausübung einer hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit mit mehr als geringfügigen Einkünften 
  • Krankenversicherungsfreiheit (z.   B. Beamte oder Angestellte mit Einkünften oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze) 

Bei Wegfall des entsprechenden Tatbestandes tritt die Versicherungspflicht der KVdR in Kraft. 

 

Sind Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge in der KVdR beitragspflichtig ?

Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen seit Januar 2004 der Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz zum Gesundheitsfonds in Höhe von derzeit 14,6 % plus 1,7 % Zusatzbeitrag.   Zur Beitragsbemessung wird ein 120stel der Kapitalleistung herangezogen und während der nachfolgenden 10 Jahre monatlich verbeitragt.  Auch staatlich geförderte Riester-Renten, die über den Arbeitgeber abgeschlossen wurden, sind beitragspflichtig, privat abgeschlossene Riester-Renten hingegen nicht. 

 

Was ist für freiwillig Versicherte in der KVdR wichtig ?

Bei freiwillig versicherten Rentnern in der gesetzlichen Krankenversicherung werden zusätzlich zu den Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen auch alle sonstigen Einnahmen berücksichtigt, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen.  Dazu gehören:

  • Mieteinnahmen
  • Zinseinkünfte
  • Leistungen aus privaten Lebens- oder Rentenversicherungen (unabhängig davon, ob es sich um Renten- oder Kapitalleistungen handelt) 

Diese Regelung führt dazu, dass freiwillig versicherte Rentner mitunter höhere Beiträge zahlen müssen als Pflichtversicherte.