Das Thema Pflege und die Möglichkeit, selber einmal vielleicht pflegebedürftig zu werden, wird von vielen Kunden immer noch gerne verdrängt. Im Beratungsgespräch ist dies eines der letzten Themen, die angesprochen werden und auch vom Kunden gerne beiseite gewischt werden, was sicher auch daran liegt, dass einem die Gefahr, selbst einmal Pflegeleistungen in Anspruch nehmen zu müssen, gar nicht bewusst ist und viele auch keine Vorstellungen davon haben, was Pflege kostet. Zum 1. Januar 2017 startete das zweite Pflegestärkungsgesetz - die Gelegenheit, um sich das Thema Pflege mal etwas genau anzuschauen.
Bis letztes Jahr wurden Pflegebedürftige durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen begutachtet und in Pflegestufen eingeordnet. Durch das zweite Pflegestärkungsgesetz sind diese Pflegestufen nun abgeschafft und wurden durch sogenannte Pflegegrade ersetzt. Der medizinisch Dienst begutachtet die Patienten und teilt diese anhand der Bereiche Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Lasten, Gestaltung des Alltags, Mobilität, kognitive Fähigkeiten und Verhaltensweisen in einen von fünf Pflegraden ein - so ist eine genauere Einteilung der Patienten möglich und neben körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen auch seelische Erkrankungen berücksichtigt.
Aus dieser Reform und ergibt sich eine erhöhte Leistung von 20% - vor allen Dingen ein Vorteil für Demenzkranke, die nun leichter Leistungen aus der gesetzlichen Pflegekasse erhalten. Diese Vorgehensweise ist somit deutlicher realitätsnäher, als vorher.
Deutlich zu sehen: Die Zahl der Pflegebedürftigen wächst kontinuierlich
Verbesserungen schon seit 2015
Bereits zum 1.1.2015 gab es zahlreiche Änderungen bei der gesetzlichen Pflegeversicherung: Das Pflegegeld für zu Hause betreute Pflegebedürftige wurde erhöht, es steht monatlich mehr Geld für Pflegehilfsmittel zur Verfügung.Dazu gibt es mehr Zuschüsse für Umbauten im Haus wie beispielsweise Türverbreiterungen. Auch stiegen die Ansprüche auf Pflegesachleistungen für die häusliche Pflege. Zusätzlich werden für viele Hilfsmittel wie Gehhilfen o.ä. keine Anträge mehr benötigt, wobei eine Empfehlung des medizinischen Dienstes erfolgt sein muss.
Die komplette Übersicht über die Mehrleistungen der Pflegeversicherung finden Sie auf der Hompepage www.pflegestaerkungsgesetz.de
Sicherung der Pflege nur bis 2022
Bei diesen vielen Verbesserungen und Mehrleistungen könnte man ja denken, dass eine private Vorsorge nicht mehr vonnöten ist. Dem ist allerdings nicht so: Die private Pflege ist in dieser Form nur bis zum Jahr 2022 gesichert. Danach "drohen" die geburtenstarken Jahrgänge in den Ruhestand zu gehen, was über kurz oder lang noch mehr Pflegebedürftige zu Folge haben wird. Im übrigen sollte einem bewusst sein, dass man auch durch einen Unfall pflegebedürftig werden kann und schneller als man glaubt Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen muss.
Können pflegebedürftige Eltern die Kosten für die Pflege im Heim nicht alleine aufbringen, war es bis Anfang 2020 so, dass in jedem Fall die Kinder herangezogen wurden, um die Kosten - zumindest teilweise - aufzubringen. Wenn Kinder für ihre Eltern zahlen müssen, nennt man dies "Elternunterhalt".
Diese Regelung wurde zum 1.1.2020 geändert. Was nun gilt und wer wann und wieviel zahlen muss, erfahrt Ihr in diesem Beitrag.
Seit Anfang 2020 müssen Kindern nur noch für die Heim- und Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen, wenn sie über 100.000 Euro brutto verdienen. Zu diesem Bruttoeinkommen zählen allerdings auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträge.
Wichtig: Das Partnereinkommen zählt hier nicht mehr mit - einzig und allein das Einkommen des Kindes ist hier relevant. Dies trifft beispielsweise zu, wenn das Kind selber wenig verdient, aber mit einem Gutverdiener verheiratet ist.
Zählt das Vermögen mit ?
Verdient man weniger als 100.000 Euro brutto pro Jahr, hat aber ein großes Vermögen, wird nur geprüft, ob die Einkommensgrenze von 100.000 Euro überschritten wird. So kann es durchaus sein, dass ein Kind mit wenig Einkommen aber hohem Vermögen nicht zum Unterhalt herangezogen wird, ein Kind mit wenig Vermögen aber einem Einkommen von über 100.000 Euro hingegen schon.
Wie erfährt das Sozialamt vom Verdienst der Kinder ?
Grundsätzlich wird das Sozialamt annehmen, dass der Verdienst unterhalb der Einkommensgrenze liegt.
Allerdings kann das Sozialamt den bedürftigen Elternteil hierzu befragen.
Ergibt sich hierbei, dass das Kind ein hohes Einkommen haben könnte, wird das Sozialamt aktiv und wird das Kind befragen.
Wie sieht es bei mehreren Geschwistern aus ?
Auch hier gilt die Einkommensgrenze von 100.000 Euro. Beispiel: Ein pflegebedürftiger Elternteil hat zwei Kinder. Der Sohn verdient mehr als 100.000 Euro, die Tochter hingen deutlich weniger. Hier kann das Sozialamt nur den Sohn in Regress nehmen. Allerdings muss dieser nicht den Anteil seiner Schwester mittragen, sondern nur den Anteil, den er nach seinen Möglichkeiten tragen muss.
Muss man auch zahlen, wenn man den Kontakt zu den Eltern abgebrochen hat ?
Wahrscheinlich ja - Gerichte urteilen hier ziemlich streng; selbst wenn man 19 Jahre keinen Kontakt zu den Eltern hatte, wird man zum Unterhalt herangezogen (AZ. XII ZB 607/12 )
Als Ausnahme gilt wohl nur, wenn die Eltern einen als Kind grob vernachlässigt oder gar misshandelt haben. Problem dürfte heute allerdings sein, dies auch zu beweisen.
Pflegebedürftigkeit durch Alkoholsucht
Ist die Pflegebedürftigkeit erst durch ein "sittliches Verschulden" entstanden, muss kein oder weniger Unterhalt gezahlt werden. Allerdings ist die Alkoholsucht eine Krankheit und alleine noch kein sittliches Verschulden. Erst wenn die Eltern die Krankheit erkannt aber eine Behandlung verweigert haben, entfällt möglicherweise die Unterhaltspflicht.