Zuzahlungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung
Für einige Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung muss der Versicherte eine Zuzahlung leisten. In der Übersicht findet Ihr die Leistungen und die entsprechenden Zuzahlungshöhen.
Belege aufheben und sammeln
Wer in einem Jahr mehr als zwei Prozent eines Familienbruttoeinkommens für Gesundheitskosten ausgibt, kann sich von der Zuzahlungspflicht befreien lassen. Aus diesem Grund sollte man Belege von Apotheken, Gesundheitsdienstleistern und Krankenhäusern aufheben. Hinweis an dieser Stelle: Viele Krankenkasse bieten einen Zuzahlungsrechner an, damit Ihr selber prüfen könnt, ob Ihr Euch von der Zuzahlungspflicht befreien lassen könnt. Unter diesem Link findet Ihr den Zuzahlungsrechner der Barmer.
Chronisch Kranke
Als Chronisch Kranker zahlt man nur maximal 1% des jährlichen Bruttoeinkommens als Zuzahlung. Auch hier sollte man die Belege sammeln, da man sich als chronisch Kranker ebenfalls von der Zuzüahungspflicht befreien lassen kann. Allerdings sollte man sich therapiegerecht verhalten.
Als chronisch krank gilt man, wenn man wegen einer Krankheit dauerhaft medizinisch versorgt werden muss (mindestens 1x pro Quartal wegen derselben Erkrankung in Behandlung)
Leistung | Zuzahlungsregelung | Ausnahme |
Apotheke | Auf Quittungen und Rezeptgebühren muss der Name des Patienten angegeben sein; sonst keine Annahme durch die Krankenkasse | |
Arznei-/Verbandmittel |
Verschreibungspflichtige Arznei: 10 % des Preises, mindestens 5 Euro -- höchstens 10 Euro pro Packung Nicht verschreibungspflichtige Medikamente zahlt die Kassen nicht. |
Arznei zur Erhöhung der Lebensqualität wie Viagra oder zur Raucherentwöhnung werden generell nicht bezahlt |
Empfängnisverhütung | 10% der Kosten, mind. 5 Euro je Packung - maximal 10 Euro |
ab dem 20. Lebensjahr keine Übernahme der Kosten |
Haushaltshilfe | 10% der täglichen Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro für jeden Tag, an dem die Hilfe in Anspruch genommen wurde | |
Häusliche Krankenpflege | 10% der Kosten für höchstens 28 Tage sowie 10 Euro pro Verordnung | |
Heilmittel (z.B. Massagen) | 10% der Kosten sowie 10 Euro pro Verordnung | |
Hilfsmittel (z.B. Hörgerät) | 10% der Kosten, mindestens 5 Euro - höchstens 10 Euro je Hilfsmittel. Achtung: Dies bezieht sich nur auf die Kosten, die die Kasse erstattet - nicht auf die Differenz zwischen erstattungsfähigem und tatsächlichen Preis des Hilfsmittel | Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind wie Ernährungssonden oder Windeln bei Inkontinenz. Hier gilt: Zuzahlung von 10% der Packung, maximal 10 Euro pro Monat |
Krankenhaus - stationär |
10 Euro pro Tag für max. 28 Tage im Jahr | |
Krankengeld |
Arbeitnehmer: max. 78 Wochen wegen derselben Erkrankung innerhalb von drei Jahren - In den ersten sechs Wochen: Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber Krankengeld: ca. 70% vom Brutto bzw. 90 % vom Netz | Gesetzlich versicherte Selbstständige haben verschiedene Möglichkeiten, das Krankengeld abzusichern. |
Rehabilitation: stationär/ambulant |
10 Euro pro Tag für die gesamte Dauer - bei Anschluss-Heilbehandlung begrenzt auf 28 Tage | |
Soziotherapie |
10 % der täglichen Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Behandlungstag | |
Zahnersatz |
Festzuschüsse - siehe hier |