Diensthaftpflichtversicherung

Man sollte es nicht für möglich halten, aber selbst Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst machen Fehler und können unter bestimmten Umständen von ihrem Dienstherrn für die Folgen ihres dienstlichen Handelns in Regress genommen werden.

Hierbei können Personen, Sachen, Rechte oder Vermögenswerte Dritter betroffen sein, wofür erstmal grundsätzlich der Dienstherr haftet. 

Allerdings kann der Dienstherr unter bestimmten Umständen im öffentlichen Dienst Beschäftigte in Regress nehmen.

Warum sollte jeder Beamte oder Angestellte eine Diensthaftpflicht haben? Kann der Dienstherr bei seinen Abgestellten bzw. Beamten Regress nehmen? Antworten gibt es in diesem Video.

 



Dabei gilt der Haftungsgrundsatz: 

 

Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst haften gegenüber ihrem Dienstherrn bei hoheitlichen Verrichtungen, wenn sie die ihnen obliegenden Pflichten vorsätzlich

oder grob fahrlässig verletzen.

 

Beispiel für grobe Fahrlässigkeit: Das Greifen nach einem Mobiltelefonie Straßenverkehr und dem überfahren einer roten Ampel aus diesem Grund; Falschbetankung des Dienstfahrzeugs.

 

Das bedeutet, bei mittlerer und leichter Fahrlässigkeit nimmt der Dienstherr keinen Regress, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz hingegen schon.

 

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Beispiele für Haftungsfälle

 

- ein Sportlehrer baut den Stufenbarren falsch auf, so dass sich während einer Turnübung eine Schülerin schwer verletzt

 

- Ein Polizeibeamter reinigt seine Waffe unsachgemäß, so dass sich dabei ein Schuss löst, wobei ein Kollege einen Tinitus erleidet.

 

- Ein Beamter erteilt eine Baugenehmigung. Der Bauherr beginnt mit den Bauarbeiten. Der Nachbar des Bauherrn legt Widerspruch      

ein und die Baugenehmigung wird aufgehoben, da deren Erteilung rechtswidrig war.

 

- Ein Bauhofmitarbeiter vergisst an einer abschüssigen Straße, die Handbremse anzuziehen; der Wagen rollt weg und beschädigt andere Fahrzeuge.

 

Das eine ist dabei die volle Haftung für den in der dienstlichen Verrichtung verursachten Schaden. Ausnahmen gibt es hier nur für die Bundespolizei und die Bundeswehr. Dass der Dienstherr auch seinen Ersatzanspruch tatsächlich durchsetzt, darüber wachen Bundes- und Landesrechnungshöfe.

 

Die andere Seite der Medaille sind disziplinarische Folgen des Fehlverhaltens; z.B. Versetzung, Beförderungsstopp.

 


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